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zahnmedizinische Abrechnung

Abrechnung nicht invasiver und mikroinvasiver Maßnahmen beim Kariesmanagement

In dem Beitrag Kariesmanagement bei Erwachsenen von Herrn Univ.-Prof. Dr. Falk Schwendicke werden Möglichkeiten zur Vorbeugung, Beeinflussung und Behandlung von Approximal- und Sekundärkaries aufgezeigt.

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Während die Berechnung der invasiv-restaurativen Maßnahmen in den Praxen etabliert ist, stellt sich bei der Berechnung der nicht invasiven und mikoroinvasiven Maßnahmen häufig die Frage, ob und wie diese Leistungen an den Patienten weiterberechnet werden können. Hierbei ist auch der Versicherungsstatus des Patienten (gesetzlich oder privat versichert) von Bedeutung. Im Folgenden werden einige Berechnungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Ernährungsberatung zur Veränderung des individuellen Kariesrisikos

Diese Leistung ist weder in der gesetzlichen noch in der privaten Gebührenordnung verankert. Daher erfolgt sowohl beim gesetzlich versicherten als auch beim privat versicherten Patienten die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Mit dem gesetzlich versicherten Patienten muss zusätzlich im Vorfeld eine Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z getroffen werden (Abb. 1). Danach gelten für den gesetzlich versicherten Patienten für diese Behandlung die Vorschriften der GOZ gleichermaßen wie für den privat versicherten Patienten.

Abb. 1 Sabine Schnug-Schroeder
Abb. 1

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Da die Leistung auch in der GOZ nicht abgebildet ist, greift hier der Paragraph § 6(1) der GOZ, die Möglichkeit der analogen Berechnung. Zur Berechnung muss eine als gleichwertig erachtete Leistung aus dem Gebührenkatalog herangezogen und eine Analogziffer gebildet werden.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

vom 01.01.2012

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Beispiel:
Ausführliche Ernährungsberatung zur Veränderung des individuellen Kariesrisikos analog gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ 6190 beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen. Diese Analogempfehlung ist nur beispielhaft. Die zur Analogberechnung herangezogene Ziffer sollte immer dem Aufwand entsprechend praxisindividuell gewählt werden!

Weitere analoge Berechnungsempfehlungen im Rahmen des Kariesmanagements

Auch die folgenden Leistungen sind weder im BEMA noch in der GOZ abgebildet und können somit analog berechnet werden:

• Kariesrisikobestimmung
analog gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xy
• Approximale Versiegelung im Seitenzahnbereich bei geschlossener Zahnreihe
analog gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xy
• Kariesinfiltrationsbehandlung
analog gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xy
• Restaurationsrandversiegelung
analog gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xy

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

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