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Kammern

Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmer aufgrund Corona-Virus

Arbeitgeber müssen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht versuchen, mögliche Ansteckungen der Arbeitnehmer zu verhindern. Was ist jedoch zu tun, wenn ein Krankheitsfall oder Ansteckungsverdacht innerhalb des Praxisteams oder innerhalb des weiteren Umfelds auftritt?

. peterschreiber/fotolia
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Welche Regelungen gelten, wenn die Schule, die Kita oder eine vergleichbare Einrichtung wegen Quarantäne geschlossen hat? 

Sofern die Auswirkungen des Virus es erforderlich machen, dass die Praxis geschlossen werden muss, kann in diesen Fällen eine abgeschlossene Praxisausfallversicherung greifen.

Es ist deshalb zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem Versicherer über die Modalitäten des Versicherungsvertrags in Verbindung zu setzen, denn hier sind verschiedene Fälle zu differenzieren.

Die Bundeszahnärztekammer hat ein arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis zum Corona-Virus erarbeitet, das diese arbeitsrechtlichen Fragen in kompakter Form klärt:

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https://www.bzaek.de/berufsausuebung/hygiene/sars-cov-2covid-19.html

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