Prophylaxe- und Bleaching-Gutscheine
In letzter Zeit erfreuen sich Rabattportale im Internet wie Groupon oder Daily Deal immer größerer Beliebtheit. Hier verkaufen Dienstleister wie Restaurants, Hotels, Fitnessstudios oder Internetshops bestimmte Arrangements zu Werbezwecken weit unter dem Normalpreis. Nun scheinen auch Zahnärzte diese Plattform für sich entdeckt zu haben.
In Köln hat beispielsweise eine Zahnärztin Gutscheine für eine professionelle Zahnreinigung für 19 statt 98 Euro verkauft. Neben der Frage der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit, da bspw. 50 % des ohnehin schon deutlich reduzierten Honorars an Groupon abgetreten werden müssen, sind solche Werbeangebote von Zahnärzten auch rechtlich mit einigen Risiken verbunden. Selbst nach der Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts ist dem Zahnarzt nämlich nicht jede Werbung erlaubt. Laut Bundesverfassungsgericht ist zahnärztliche Werbung zwar grundsätzlich zulässig, sie darf aber nicht berufsrechtswidrig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 22.05.1996, Az.: 1 BvR 744/88; Beschl. v. 26.08.2003, Az.: 1 BvR 1003/02; Beschl. v. 12.12.2007, Az.: 1 BvR 1625/06).
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass „Zahnarzt“ kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf ist. Die Berufsausübung soll vorgeblich nicht der Gewinnerzielungsabsicht, sondern dem Wohl der Volksgesundheit dienen. Der Patient soll daher sachlich informiert und nicht unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr., vgl. bspw. BGH, Urt. v. 08.06.2000, Az.: I ZR 269/07).
Problematisch ist diese Art der Werbung zum einen, weil die Gefahr besteht, dass kein angemessenes Honorar i.S.d. § 15 Abs. 1 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer abgerechnet wird. Solche Sonderaktionen mit rabattähnlicher Preisbildung können zum anderen den Gesamteindruck der Gewerblichkeit erwecken und daher eine reklamehafte Anpreisung sein. Ebensolche reklamehaften, besonders aufdringlichen Werbemethoden, mit denen ein rein geschäftsmäßiges, ausschließlich am Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck kommt, sind nach der Rechtsprechung nämlich verboten (st. Rspr., vgl. bspw. BGH, Urt. v. 08.06.2000, Az.: I ZR 269/07; VG Münster, Urt. v. 07.10.2009, Az.: 5 K 777/08).
In einer relativ aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10) ist die Durchführung einer Verlosung und Auslobung von Sachpreisen im Zusammenhang mit der Praxis allerdings für zulässig erachtet worden. Die Verlosung dürfe zwar nicht in besonders aufdringlicher Weise erfolgen; daraus, dass die Werbung für die konkrete Berufsgruppe unüblich sei, folge allerdings noch keine Berufsrechtswidrigkeit. Sowohl Patientenratgeber und Zahnbürsten als auch ein PZR-Gutschein seien als Preise nicht zu beanstanden. Die Verlosung der PZR ist dabei vom Bundesverfassungsgericht als nützliche und die Zahngesundheit fördernde Leistung ohne gesundheitliche Risiken und damit als zulässiger Preis klassifiziert worden. Auf eventuelle Bedenken wegen der den Zahnarzt bindenden berufsrechtlichen Pflicht, ein angemessenes Honorar zu fordern, oder der Anwendung des Heilmittelwerbegesetzes und eines Verstoßes gegen § 7 HWG ist das Bundesverfassungsgericht dagegen gar nicht eingegangen.
Ebenfalls in dieser Entscheidung ist die Frage der Vergabe von Bleaching-Gutscheinen behandelt und differenziert gesehen worden. Hier komme es darauf an, ob damit ein mehr als nur geringfügiger Eingriff in die körperliche Integrität und so ein gesundheitliches Risiko verbunden sei, was je nach Art und Methode des Bleachings unterschiedlich zu bewerten sei. Denn falls Behandlungen verlost würden, die mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden seien, könnten schutzwürdige Interessen betroffen sein. Selbst wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden sei, werde durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken von der gewonnenen Leistung Gebrauch zu machen. Solche Werbemaßnahmen seien daher geeignet, das Schutzgut Gesundheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Ob das Bleaching eine Leistung darstellt, die mehr als nur unerheblich in die körperliche Integrität eingreift und deren Nutzung gesundheitliche Risiken mit sich bringt, müsse nach der Art des vorgesehenen Bleachings (externes oder internes Bleaching) und den Gefahren, die mit der Anwendung der jeweiligen Methode verbunden sind, getroffen werden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang weiterhin eine von kwm erstrittene Entscheidung des Landgerichts Oldenburg, in der einem Zahnarzt erlaubt worden ist, Paaren eine per Postwurfsendung beworbene „2 für 1“-Zahnreinigung anzubieten (LG Oldenburg, Urt. v. 02.06.2010, Az.: 5 O 1974/09). Hierfür ist der Zahnarzt zunächst von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Irreführungsverbot abgemahnt worden. Einen solchen sah die Kammer allerdings nicht, da es sich nicht um eine Werbung für ein Verfahren oder eine Behandlung handele, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen beziehe. Es sei gerade nicht die vor der PZR durchzuführende Anamnese, sondern lediglich die nachfolgende Maßnahme zur Reinigung der Zähne Gegenstand der Werbung. Auch eine Irreführung in dem Sinne, dass die Zahnreinigung nicht vom Zahnarzt selbst durchgeführt, sondern an das Personal delegiert werde, liege nicht vor. Der durchschnittliche Patient erwarte nicht, dass die Reinigung durch den Zahnarzt selbst ausgeführt werde, es handele sich um eine zulässige Delegation des Zahnarztes gem. § 1 Abs. 5 ZHG.
Für die Zulässigkeit solcher Aktionen spricht auch, dass die Höhe der zahnärztlichen Vergütung bei Leistungen, die nach GOZ abzurechnen sind, gem. § 2 Abs. 1 GOZ und bei solchen, die nicht in der GOZ oder GOÄ auftauchen, nach § 2 Abs. 3 GOZ individuell vereinbart werden kann.
Einer individuellen Vereinbarung widersprechen allerdings feste und kostenlose Angebote, sodass zu der Angabe einer Preisspanne und dem Hinweis auf die Vereinbarung zu raten ist. Darüber hinaus kann bei einem Rabatt von etwa 80 % nicht mehr von „geringen preislichen Zugeständnissen“ gesprochen werden. Eine solche Werbung im eindeutig gewerblichen Umfeld befindet sich somit zumindest nahe der verbotenen reklamehaften Anpreisung. Selbst wenn nach der dargestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Forderung des angemessen Honorars augenscheinlich zumindest für die PZR hinter der Nützlichkeit zur Förderung der Zahngesundheit zurücktreten soll, ist gerade die Werbung bei Gutscheinportalen wegen des gewerblichen Charakters nicht zu empfehlen. Für die Vergabe von Bleaching-Gutscheinen kann das Argument der Förderung der Zahngesundheit zudem nur in sehr geringem Maße gelten, sodass hier strengere Maßstäbe angelegt werden müssen.
Auch wenn danach zumindest außerhalb der Gutscheinportale einiges für die Zulässigkeit von PZR-Gutscheinen spricht, ist vor der Schaltung einer solchen Werbeaktion unbedingt eine Einzelfallprüfung durch einen auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten, was erst recht für die Werbung mit Bleaching-Gutscheinen gilt.