Mehr Leistungen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige haben künftig das Recht auf eine bessere zahnmedizinische Prävention. Am 10. Juli hat das entsprechende Gesetz - das GKVVersorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) - den Bundestag passiert. Diese gesetzliche Neuerung wurde schon lange von BZÄK, KZBV und Patientenvertretungen angemahnt, da die zahnmedizinische Versorgung dieser Patientengruppe ungenügend ist.
Mit der Neuregelung des § 22a, SGB V haben Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen eigenen Anspruch auf zahnmedizinische Prävention [1]. Denn die Betroffenen sind häufig nicht in der Lage, die tägliche Mundpflege adäquat durchzuführen, etwa aufgrund einer motorischen oder kognitiven Einschränkung. Darunter leidet die Mundgesundheit dieser Patientengruppe und macht ein „Mehr“ an professioneller Hilfe seitens des Zahnarztes nötig. Dies verdeutlicht eine systematische Übersicht des IDZ (Institut der Deutschen Zahnärzte) zur zahnmedizinischen Versorgungslage von Menschen mit Behinderung aus dem Jahr 2012. Die Datenlage zeigt, „dass Menschen mit geistiger Behinderung eine höhere Karieserfahrung, einen niedrigeren zahnmedizinischen Sanierungsgrad und deutlich mehr fehlende Zähne haben als Menschen ohne Behinderung“ [2].
Die neuen Leistungen umfassen ein „Präventionsmanagement“, d. h. insbesondere die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus ermöglicht es, den Grad der Mundhygiene, den Zustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute und des Zahnersatzes zu beurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Veränderungen im Zeitablauf zu dokumentieren. Die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über die Maßnahmen zu deren Erhaltung dient dazu, die tägliche Mund- und Prothesenhygiene zu verbessern.
Betreuer werden einbezogen
Betreuern von Menschen mit Behinderung kommt bei der Umsetzung der Mundhygiene eine Schlüsselrolle zu. Im Rahmen der Aufklärung sollten z. B. Informationen über die richtige Putztechnik, Prothesenreinigung, zahngesunde Ernährung und die häufig nicht bekannten Zusammenhänge zwischen der Mundgesundheit und der Allgemeingesundheit vermittelt werden. Der Plan zur individuellen Mund- und Prothesenpflege enthält Angaben zu den jeweils notwendigen und sinnvollen Maßnahmen zur täglichen Mund- und Prothesenhygiene. Abhängig von den Einschränkungen des Patienten beschreibt der Plan, welche Maßnahmen vom Patienten oder von seiner Pflegeperson in welcher Häufigkeit durchzuführen sind. Der Erfolg der Maßnahmen soll in regelmäßigen Abständen durch die Vertragszahnärztinnen und -ärzte überprüft und der Plan gegebenenfalls angepasst werden.
Für viele Menschen mit Behinderungen bzw. mit eingeschränkter Alltagskompetenz erscheint eine einmal jährliche Zahnsteinentfernung als nicht ausreichend. Daher soll der Gemeinsame Bundesausschuss eine angemessene Frequenz festlegen. Das neue Gesetz wird allseits begrüßt: von der BZÄK, der KZBV sowie von Patientenvertretern, der Dachorganisation BAG-Selbsthilfe und von der Lebenshilfe. Es trat zum 01.08.2015 in Kraft und wird voraussichtlich zum Januar 2016 umgesetzt.
Dagmar Kromer-Busch
Quellen: BZÄK, KZBV, IDZ
[1] Neuregelung des § 22a, SGB V im Wortlaut:
(1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.
(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 10.06.2015).
[2] Andreas G. Schulte: „Systematisches Review zur Frage der Mundgesundheit und des zahnmedizinischen Versorgungsgrades bei Menschen mit Behinderung in Deutschland“. IDZ-Information 3/2012:41.