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Das neue Mutterschutzrecht erfasst mehr Mütter als zuvor

Ab dem 01. Januar 2018 tritt das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Es wurden zugleich Schutzmaßnahmen festgesetzt und Möglichkeiten geschaffen, dass Frauen freier über ihren Arbeitseinsatz entscheiden können. Erfahren Sie im Folgenden, was sich genau geändert hat.

Das neue Mutterschutzgesetz ab 2018 gilt für einen erweiterten Personenkreis. Ramona Heim/fotolia.de
Das neue Mutterschutzgesetz ab 2018 gilt für einen erweiterten Personenkreis.
Das neue Mutterschutzgesetz ab 2018 gilt für einen erweiterten Personenkreis.

Durch das Mutterschutzgesetz werden schwangere und stillende Frauen geschützt, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit und Familienstand. Entscheidend ist, dass auf das Beschäftigungsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet.

Durch die Gesetzesänderung besteht ein erweiterter Personenkreis, für den der Mutterschutz greift. Alle Frauen in Beschäftigung, Studentinnen und Schülerinnen genießen ab 2018 ein einheitliches Schutzniveau. Bisher unterlagen nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit machen, dem Mutterschutzgesetz. Künftig ist ein erheblich ausgeweiteter Personenkreis erfasst, indem unterschiedliche Vertragskonstellationen zu Arbeitgebern, Auftraggebern und auch Institutionen einbezogen werden.

Die Erweiterung durch das neue Gesetz erfasst nun u. a. auch folgende Personen:

  • auszubildende Praktikantinnen im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt

Klarstellend werden nun auch arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich miteinbezogen. Der Mutterschutz erstreckt sich auch auf Frauen, die in Teilzeit oder als geringfügig Beschäftigte (Minijob) tätig sind. Besteht im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses noch die Probezeit, besteht auch hier uneingeschränkter Mutterschutz.

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Ebenfalls geschützt nach dem Mutterschutzgesetz sind Frauen mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis – jedoch nur für dessen Dauer. Hier endet der Mutterschutz mit Ablauf der für das Beschäftigungsverhältnis vereinbarten Zeit. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgt nicht.

Ausnahmen

Das Mutterschutzgesetz gilt ausschließlich für Schwangere sowie leibliche Mütter, nicht aber für Mütter generell. Nicht erfasst sind also zum Beispiel Adoptivmütter oder in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebende Frauen, die das Kind nicht austragen.

Für Selbstständige sowie beispielsweise Geschäftsführerinnen von sogenannten juristischen Personen wie etwa einer GmbH gilt das Mutterschutzgesetz nicht.

Weitere Informationen zu allen Änderungen finden Sie im neuen Mini-Finder „Mutterschutz in der Zahnarztpraxis“.

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