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Botoxbehandlungen durch Zahnärzte

© Gerd Altmann/pixelio.de
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.04.2013 (Az.: 13 A 1210/11) entschieden, dass Zahnärzte nicht zur Durchführung von Faltenunterspritzungen außerhalb des Bereiches der Zähne, des Mundes einschließlich der bei natürlichem Verständnis dazugehörigen Lippen und des Kiefers berechtigt sind.

In dem zugrunde liegenden Verfahren begehrte die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit die Vornahme von Faltenunterspritzungen. Zur Begründung ihres Begehrens hat sie vorgetragen, dass sie gem. § 1 Abs. 3 ZHG als Zahnärztin berechtigt sei, alle heilkundlichen Behandlungen im Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers vorzunehmen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach den Ausführungen des Gerichts ermächtigt die Approbation der Klägerin als Zahnärztin diese, die Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung Zahnärztin dauerhaft auszuüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 ZHG). Mit den beabsichtigten Tätigkeiten wird nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Zahnheilkunde mehr ausgeübt, weil diese final auf einen Eingriff außerhalb des räumlich abgrenzbaren Bereichs der Zähne, des Mundes und des Kiefers gerichtet sind.

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist die Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige und auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG). Dem Grunde nach können daher auch Eingriffe mit kosmetischer Zielsetzung, wie sie in dem vorliegenden Verfahren seitens der Klägerin beabsichtigt waren, dem Begriff der Heilkunde unterfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 – 1 C 25.56; BVerwG, Beschl. vom 25. Juni 2007 – 3 B 82.06; OVG NRW, Urt. v. 18. April 2013 – 13 A 1210/11). Dem originär zahnärztlichen Tätigkeitsfeld sind aber nur diejenigen Behandlungsmaßnahmen zuzurechnen, welche ihren unmittelbaren Behandlungsansatz in dem Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers finden (OVG NRW, Beschl. v. 13. August 1998 – 13 A 1781/96; OVG NRW, Urt. v. 18. April 2013 – 13 A 1210/11). Dem steht nicht entgegen, dass bei bestimmten chirurgischen Behandlungen eines Zahnarztes im Bereich der Zähne, des Mundes oder des Kiefers ein notwendiger begleitender Übergriff auf die Gesichtshaut ausnahmsweise zulässig sein kann (OLG Zweibrücken, Urt. v. 21. August 1998 – 2 U 29/97). Eingriffe der vorliegenden Art, welche final auf eine Behandlung von Gesichtshaut und -oberfläche außerhalb des Bereiches der Zähne, des Mundes einschließlich der bei natürlichem Verständnis dazugehörigen Lippen und des Kiefers gerichtet sind, werden nach der Erkenntnis des Gerichts vom Tätigkeitsfeld des Zahnarztes nicht erfasst.

Der Entscheidung des Gerichts folgend, ist es Zahnärzten nicht erlaubt, Faltenunterspritzungen und Behandlungen mit Botulinumtoxin außerhalb des Bereichs der Zähne, des Mundes einschließlich der bei natürlichem Verständnis dazugehörigen Lippen und des Kiefers durchzuführen, sofern sie nicht zusätzlich zur Approbation als Zahnarzt über eine ärztliche Approbation verfügen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dr. Dennis Hampe, LL.M.

Bilder soweit nicht anders deklariert: Dr. Dennis Hampe, LL.M.


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