Abrechnungstipps


Die Abrechnung der Ernährungsanamnese und Ernährungsberatung

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Eine gesunde Ernährungsweise beeinflusst auch die parodontale Gesundheit, wie Prof. Dr. Johan Wölber in seinem Artikel (S. 119-122) beschreibt. Es besteht somit die Notwendigkeit, neben der aktiven Behandlung den Patienten über die Möglichkeiten mittels Analyse und Umstellung seiner Ernährung die Ergebnisse der parodontalen Therapie zu verbessern. Sabine Schnug-Schröder erläutert, wie Sie die Abrechnung der Ernährungsberatung und -anamnese beim gesetzlich versicherten Patienten wie auch beim Privatpatienten vornehmen können.

Im ersten Step werden die Ernährungsgewohnheiten des Patienten erhoben und ggf. Defizite festgestellt (Ernährungsanamnese). Hierzu empfiehlt sich, den Patienten über einen gewissen Zeitraum ein Ernährungstagebuch führen zu lassen, welches dann durch den Behandler ausgewertet wird.

Der Patient wird nach Auswertung seines Ernährungsprofils ausführlich über die erhobenen Befunde aufgeklärt. Dem Patienten bzw. der Patientin wird aufgezeigt, welche Lebensmittel eher schädliche Einflüsse haben, und wie mit der Umstellung auf eine gesündere Ernährung der Heilungsverlauf positiv beeinflusst werden kann (Ernährungsberatung, ggf. in mehreren Sitzungen). Ergänzend hierzu wird ein individueller Ernährungsplan ausgehändigt.

Diese Leistungen sind weder im Leistungskatalog der gesetzlich versicherten Patienten (BEMA) noch für privat versicherte Patienten in der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) enthalten. Die durchgeführten Leistungen erfüllen die Voraussetzungen für die Berechnung auch beim GKV-Patienten nach der GOZ – dies aufgrund dessen, da es sich nicht um die besondere Art der Ausführung einer BEMA-Leistung handelt und somit auch nicht gegen das Zuzahlungsverbot verstößt. Es handelt sich nicht um behandlungsunterstützende Maßnahmen, sondern um selbstständige Leistungen.

Somit ist die Berechnung sowohl beim privat versicherten als auch gesetzlich versicherten Patienten als analoge Leistung vorzunehmen. Bei der Analogberechnung zieht man eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig zu erachtende Leistung aus der privaten Gebührenordnung heran.

Der GKV-Patient muss zudem vor Behandlungsbeginn für diese Leistungen mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß §8 Abs. 7 BMV-Z aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Durch diese Loslösung des GKV-Patienten ist die Abrechnungsgrundlage für die Leistung dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Beim rein privat versicherten Patienten werden die Analogleistungen ebenfalls wie oben beschrieben berechnet. Hier ist keine vorherige Vereinbarung notwendig. Notwendig ist die Kennzeichnung als analoge Leistung bei Rechnungsstellung.

Die Formulierung der Analogberechnung könnte wie folgt lauten:

  1. Erhebung der Ernährungsanamnese analog gemäß § 6(1) GOZ entsprechend GOZ xy*
  2. Ausführliche Auswertung der Ernährungsanamnese analog gemäß § 6(1) GOZ entsprechend GOZ xy*
  3. Ausführliche Ernährungsberatung analog gemäß § 6(1) GOZ entsprechend GOZ xy*
  4. Ergänzend hierzu kann für die Erstellung eines individuellen Ernährungsplans die GOÄ 76 „Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ als reguäre Gebührenziffer in Ansatz gebracht werden.

Weitere Angaben

* Die Wahl der entsprechenden analog heranzuziehenden Gebührenziffer kann sowohl aus der GOZ wie auch aus dem für den Zahnarzt geöffnetem Abschnitt der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) erfolgen und obliegt dem Behandler gemessen an seinem tatsächlichen Aufwand.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder