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zahnmedizinische Abrechnung

Abrechnung der Ernährungsanamnese und Ernährungsberatung

Der Zahnarzt sollte seinen Patienten aufklären, inwiefern er selbst über die Analyse und Umstellung seiner Ernährung einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Parodontaltherapie leisten kann. Unsere Abrechnungsexpertin Sabine Schröder erläutert im Folgenden, wie Sie diese Unterweisung beim gesetzlich versicherten Patienten wie auch beim Privatpatienten abrechnen können.

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Die Abrechnung der Ernährungsanamnese und Ernährungsberatung gliedert sich in vier unterschiedliche Leistungen. Zunächst werden die Ernährungsgewohnheiten des Patienten erhoben und ggf. Defizite festgestellt (Ernährungsanamnese). Hierzu empfiehlt es sich, den Patienten über einen gewissen Zeitraum ein Ernährungstagebuch führen zu lassen, welches dann durch den Behandler ausgewertet wird. Nach Auswertung dieses Ernährungsprofils wird der Patient ausführlich über die erhobenen Befunde aufgeklärt, ihm erläutert, welche Lebensmittel eher schädliche Einflüsse haben bzw. wie er mit der Umstellung auf eine gesündere Ernährung seinen Heilungsverlauf positiv beeinflussen kann. Ergänzend kann ihm ein individueller Ernährungsplan ausgehändigt werden.

Diese Leistungen sind weder im Leistungskatalog der gesetzlich versicherten Patienten (BEMA) noch in der Gebührenordnung für die privat versicherten Patienten (GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte) enthalten. Die Leistung ist also keine Vertragsleistung des BEMA und kann demzufolge auch nicht zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Berechnung nach GOZ auch beim GKV-Patienten, da es sich nicht um die besondere Art der Ausführung einer BEMA-Leistung handelt und somit auch nicht gegen das Zuzahlungsverbot verstößt. Es handelt sich nicht um eine behandlungsunterstützende Maßnahme, sondern um eine selbstständige Leistung.

Der GKV-Patient muss in diesem Fall vor Behandlungsbeginn für diese Leistung mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 4(5) BMV-Z bzw. § 7(7) EKVZ aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Durch diese Loslösung des GKV-Patienten ist die Abrechnungsgrundlage für die Leistung dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (s. Abb. 1).

Musterformular. Schröder
Musterformular.

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Die Möglichkeiten der Analogberechnung sind mit Inkrafttreten der neuen GOZ am 01.01.2012 deutlich ausgeweitet worden. Während es sich bisher bei analog zu berechnenden Leistungen um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens auch in der Gebührenordnung für Zahnärzte noch nicht existierte, handeln musste, besteht die Möglichkeit der analogen Berechnung der Leistung nun grundsätzlich immer dann, wenn eine Leistung nicht in der GOZ oder in einem für Zahnärzte geöffneten Abschnitt der GOÄ enthalten ist. Dieses ist in § 6(1) GOZ geregelt:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

vom 01.01.2012

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

1. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Bei der Analogberechnung zieht man eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig zu erachtende Leistung heran. Dem Behandler obliegt die Wahl der entsprechenden analog heranzuziehenden Gebührenziffer. Sie kann sowohl aus der GOZ wie auch aus dem für den Zahnarzt geöffneten Abschnitt der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) stammen. Diese muss dann laut § 10(4) GOZ später in der Behandlungsrechnung entsprechend gekennzeichnet sein:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

vom 01.01.2012

§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung § 10(4) GOZ

„Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“

Die korrekte Formulierung der Analogberechnung könnte wie folgt lauten:

  1. Erhebung der Ernährungsanamnese und ggf. Defizite analog gemäß § 6(1) GOZ entsprechend GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation.
  2. Ausführliche Auswertung der Ernährungsanamnese analog gemäß § 6(1) GOZ entsprechend GOZ 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen).
  3. Ausführliche Ernährungsberatung gemäß § 6(1) GOZ entsprechend GOÄ 34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung.
  4. Ergänzend hierzu kann für die Erstellung eines individuellen Ernährungsplans die GOÄ 76 „Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ als reguäre Gebührenziffer in Ansatz gebracht werden.

Beim rein privat versicherten Patienten werden die Analogleistungen ebenfalls wie oben beschrieben berechnet. Hier ist keine vorherige Vereinbarung notwendig. Notwendig ist die Kennzeichnung als analoge Leistung bei Rechnungsstellung.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

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