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Steuer

Steuerrechtsänderungen 2020

Mit dem neuen Jahr stehen auch wieder einige Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht an. Einige Änderungen finden Sie nachstehend aufgelistet.

. dinostock.com/Adobe Stock
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Abgabefristen für Steuererklärungen – Trödeln wird teuer

Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sollte dies unbedingt pünktlich tun. Schaffen Sie es nicht, binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung abzugeben, wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Und zwar – das ist neu – automatisch, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt. Gibt es eine Steuererstattung oder beträgt die Steuer Null, liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob ein Zuschlag anfällt.

Bahntickets, E-Books und Monatshygiene werden günstiger

E-Books und Produkte für die Monatshygiene von Damen (z. B. Tampons) werden ab dem Jahr 2020 ermäßigt besteuert. Noch offen ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% künftig auch für alle Bahntickets gilt. Bisher gibt es die ermäßigte Besteuerung nur für den Nahverkehr, während für Fahrten im Fernverkehr der volle Steuersatz von 19% berechnet wird.

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt – ggf. Anpassung bei Minijobs erforderlich

Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35€ (zuvor 9,19€) pro Stunde. Das gilt auch für Minijobber, die zum Beispiel im privaten Haushalt als Haushaltshilfe oder Gärtner tätig sind. Da der Minijobber im Monat maximal 450€ verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit angepasst werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.

Kinderfreibeträge steigen

Mit dem Kinderfreibetrag soll Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Der sächliche Kinderfreibetrag erhöht sich im Jahr 2020 um 96€ auf 2.586€ pro Kind und Elternteil. Der ebenfalls in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz geregelte Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.320€ pro Kind und Elternteil bestehen. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2020 also ein Kinderfreibetrag von 7.812€ gewährt.

Umzug – Höhere Pauschalen absetzbar

Wer jobbedingt die Wohnung wechselt, hat gute Chancen, dadurch seine Einkommensteuern zu reduzieren. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition ist zusätzlich ein Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar. Für Umzüge, die ab dem 1. März 2020 abgeschlossen werden, gelten höhere Pauschalen. Benötigen die Kinder Nachhilfeunterricht, weil die neue Schule weiter im Unterrichtsstoff ist oder andere Schwerpunkte setzt, können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Für Umzüge ab dem 1. April 2019 werden Aufwendungen für Nachhilfe für jedes Kind bis zum Höchstbetrag von 2.045€ bis zur Hälfte des Betrages in voller Höhe und darüber hinaus zu 75% berücksichtigt. Ab dem März 2020 gilt ein Betrag von 2.066€. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte, weil beispielsweise erstmals eine Arbeit aufgenommen, der Job gewechselt wurde oder sich durch den Umzug die Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt (BMF-Schreiben vom 21. September 2018).

Pauschalbesteuerung bei Übereignung eines Dienstrades

Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein Dienstfahrrad übereignet, kann der Arbeitgeber dies pauschal mit einem Steuersatz von 25% versteuern.

Kürzere Aufbewahrung für elektronische Steuerunterlagen

Unternehmer müssen empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre lang aufbewahren. Für Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen 10 Jahre lang gespeichert werden. Allerdings soll die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen vereinfacht werden: Nach dem Bürokratieabbaugesetz III müssen bei einem Wechsel der Steuersoftware die alten Datenverarbeitungssysteme nicht mehr 10 Jahre lang in Betrieb gehalten werden. Sie können künftig 5 Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Nach den geltenden Regeln können Unternehmer zu Beginn des Jahres 2020 Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2009, Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009, oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind, sowie Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 und älter entsorgen. Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe und Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31. Dezember 2013 abgesandt wurden, können ebenfalls vernichtet werden.

Weitere Informationen:
www.steuerzahler.de 

Quelle:
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

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