Wer durch eine gute Mundhygiene Beläge auf den Zähnen vermeidet, der schützt sich auch vor Parodontitis. Daher gilt: Mindestens zweimal am Tag Zähneputzen und einmal täglich die Zahnzwischenräume mit Zahnseide oder Interdentalbürstchen säubern.
Die eigenen Pflegemaßnahmen sollten mindestens ein- bis zweimal jährlich, je nach Befund und zahnärztlicher Empfehlung gegebenenfalls auch häufiger, durch eine professionelle Zahnreinigung ergänzt werden. Dies kann man gut mit den regelmäßigen Kontrollterminen bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt kombinieren.
„Die PZR ist in Deutschland seit vielen Jahren wichtiger Bestandteil eines präventionsorientierten Gesamtkonzepts zur Vermeidung und Therapie von Karies und Parodontitis. Die gründliche und regelmäßige Reinigung der Zähne, der Zahnzwischenräume und der Wurzeloberflächen stellen aus zahnärztlicher Sicht eine der wichtigsten Vor- und Nachsorgemaßnahmen dar, um die Zähne bis ins hohe Alter zu erhalten“, sagt Jost Rieckesmann, Präsident der ZÄKWL.
Regelmäßiger PZR zur Vorbeugung von Karies und Parodontitis
Dass eine PZR sogar wissenschaftlich belegt werden kann weiß Prof. Dr. Stefan Zimmer, Lehrstuhlinhaber für Zahnerhaltung und Präventive Zahnmedizin der Universität Witten: „Schon in den 1980er Jahren wurde in Schweden in hochwertigen klinischen Studien mit einer sechsjährigen Laufzeit zweifelsfrei nachgewiesen, wie wertvoll Prophylaxeprogramme mit regelmäßiger PZR für die Vorbeugung von Karies und Parodontitis sind. Erwachsene, die an dem Programm teilnahmen, hatten in sechs Jahren im statistischen Mittel nur 0,2 neue Karieslöcher entwickelt während es bei der Kontrollgruppe 14,0, also 70mal so viele waren. Die Ergebnisse für die Vorbeugung von Zahnfleischerkrankungen waren genauso beeindruckend.“
Nicht umsonst wurde die PZR in die amtliche Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als eine medizinisch indizierte Leistung aufgenommen. Dies zeigt, dass es sich bei der PZR absolut nicht um eine überflüssige Zusatzleistung handelt.
Da sie als präventive Maßnahme gilt, ist sie nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Immer mehr Krankenkassen unterstützen ihre Patientinnen und Patienten jedoch bei der Inanspruchnahme und den Kosten.
Quelle:
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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